Damit der Aufbau nicht wieder im Sande verlaufe, sei der Beistand zu beauftragen, den Kontakt zum Vater über die BBT zu organisieren und zu begleiten sowie die Finanzierung sicherzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern noch nicht in der Lage seien, eine Anmeldung gemeinsam auszufüllen. Die benötigte Unterstützung im Aufbau eines Besuchsrechts sowie der Kommunikation - 11 - zwischen den Eltern rechtfertige eine Weiterführung der Beistandschaft mit einem angepassten Aufgabenbereich (angefochtener Entscheid, E. 3.1 f.).