399 Abs. 2 ZGB – insbesondere im Hinblick auf die nur schwer im Voraus bestimmbare Erledigung eines Geschäftes – zwingend durch einen förmlichen Aufhebungsentscheid der Kindesschutzbehörde zu erfolgen hat (BBl 2006 7049; BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Auf., Basel 2022, N. 3 zu Art. 399; HÄFELIN, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 428). Die Beschwerdeführerin geht somit fehl mit ihrem Vorbringen, sie sei dazu ermächtigt, alle wichtigen Entscheide für den Betroffenen allein zu treffen. Über die Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen, wie die Beistandschaft eine ist, kann allein die Kindesschutzbehörde entscheiden.