H.). Wird ein Mandat durch eine Berufsbeistandschaft besorgt, führt der Wohnsitzwechsel in der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn die Berufsbeistandsperson ist zur Führung von Mandaten nur in ihrer Gemeinde oder im Zuständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt. Ein solcher Wechsel ist indes nicht zwingend, insbesondere wenn das Interesse der betroffenen Person, zum Beispiel wegen der Kontinuität ihrer Betreuung, dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht (vgl. WIDER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 26 zu Art. 442 ZGB).