2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber sinngemäss vor, dass gemäss Wortlaut des Entscheids des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) die Beistandschaft, nicht das dazugehörige Mandat, bis Juli 2023 befristet angeordnet worden sei. Im gleichen Entscheid sei zudem festgehalten, dass der Vater sie ermächtigt habe, alle wichtigen Entscheide -8- für den Betroffenen allein zu treffen. Es liege somit ein wichtiger Grund vor, der gegen die Übertragung spreche, da sie keine Weiterführung der Massnahme wünsche (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2023).