Dies habe ebenfalls der Auffassung des Familiengerichts Aarau sowie des damaligen Beistands entsprochen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beistandschaft automatisch im Juli 2023 habe enden sollen. Darüber hinaus würde selbst eine Befristung nicht einer erneuten Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entgegenstehen. Insgesamt würden mithin keine wichtigen Gründe gegen eine Übertragung auf die Kindesschutzbehörde am neuen Wohnort sprechen, womit die Massnahme zu übernehmen sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2).