2.2. 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird betreffend die Beistandschaft im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) zwar eine Beistandschaft "bis Juli 2023" angeordnet worden, im nach Rechtskraft erfolgten "Ernennungsentscheid" indes keine Befristung erkennbar sei. Vielmehr sei der Beistand aufgefordert worden, erstmals per 31. März 2024 einen Bericht einzureichen. Eine Befristung sei denn auch nicht üblich, respektive würde sich lediglich auf die Person des Mandatsträgers beziehen. Dies habe ebenfalls der Auffassung des Familiengerichts Aarau sowie des damaligen Beistands entsprochen.