1.4.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die mit Rechtsbegehren Ziff. 5 der Beschwerde vom 25. Oktober 2023 begehrte Anerkennung der Dispositiv- Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25), nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und es folglich ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mangelt. 2. 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist zunächst die Übernahme der mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) angeordneten Beistandschaft i.S.v. Art. 308 ZGB, welche am neuen Wohnort des Betroffenen fortgeführt werden soll.