1.4.2. Die darüber hinaus vorgebrachten Anträge wie die Unterzeichnung der Anmeldung für die BBT sowie die Verteilung weiterer Kosten (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 der Beschwerde vom 25. Oktober 2023) waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.