1.3.2. Aufgrund der für das Verfahren geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist es primär Sache der Behörde, über ungeklärte oder umstrittene Tatsachen Beweis zu führen. Den am Verfahren beteiligten Personen kommt indes das "Recht auf Beweis" zu (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N. 9 zur Art. 446), wonach ihnen als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht auf Abnahme der rechtzeitig sowie formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismitteln zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_543/2014 vom 17. März 2014 E. 2.1). Dies hat zur Folge, dass nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m.