2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 13. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Postaufgabe am 27. Oktober 2023) Beschwerde bei der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ich stelle den Antrag, die Massnahme aufzuheben, da der Entscheid vom 3. März 2022 VF.2020.25 zeitlich beschränkt war (Juli 2023) und somit keine Rechtsgrundlage mehr gegeben ist. 2. Meine Anmeldung für das PPT sei von Herr D._____ bis zum 1. Januar 2024 zu unterzeichnen und umzusetzen.