1.3. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 29. März 2022 (KEMN.2022.221) wurde in Vollzug des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.65) E._____, […], als Beistand des Betroffenen ernannt und unter anderem Folgendes festgelegt: -3- " […] 2. Dem Beistand werden folgende Aufgabenbereiche übertragen: a) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts und des Kontaktrechts zwischen dem Vater und B._____; b) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts.