" […] 2. 2.1. Die elterliche Sorge wird dem Kläger [Vater] und der Kindsmutter [Beschwerdeführerin] weiterhin gemeinsam belassen. 2.2. Der Kläger ermächtigt die Kindsmutter, alle wichtigen Entscheide betreffend den Beklagten [Betroffener] alleine zu treffen. 3. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB bis Juli 2023, insbesondere für die Gestaltung des Besuchsrechts und die Einhaltung des Kontaktrechts, angeordnet. 4. Der Kläger wird berechtigt und pflichtig erklärt, das Besuchs- und Ferienrecht wie folgt auszuüben: