Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2013, ist der Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie D._____ (nachfolgend: Vater). Sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus, der Betroffene steht unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin. 1.2. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) wurde unter anderem Folgendes erkannt: