Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.85 (KEZW.2023.32) Art. 17 Entscheid vom 28. März 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person […] Beiständin: C._____, […] Vater D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 28. August 2023 gegenstand Betreff Übernahme einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2013, ist der Sohn der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) sowie D._____ (nachfolgend: Vater). Sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus, der Betroffene steht unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin. 1.2. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) wurde unter anderem Folgendes erkannt: " […] 2. 2.1. Die elterliche Sorge wird dem Kläger [Vater] und der Kindsmutter [Be- schwerdeführerin] weiterhin gemeinsam belassen. 2.2. Der Kläger ermächtigt die Kindsmutter, alle wichtigen Entscheide be- treffend den Beklagten [Betroffener] alleine zu treffen. 3. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB bis Juli 2023, insbesondere für die Gestaltung des Besuchsrechts und die Ein- haltung des Kontaktrechts, angeordnet. 4. Der Kläger wird berechtigt und pflichtig erklärt, das Besuchs- und Feri- enrecht wie folgt auszuüben: - in einer ersten, zeitlich unbefristeten Phase, in der das Be- suchsrecht schrittweise aufgebaut werden soll, durch Face- time; - für die zweite Phase sehen die Parteien als Ziel ab 1. August 2023 vor: Jedes zweite Wochenende am Samstag von 10:00 bis 16:00 Uhr. Der schrittweise Auf- und Ausbau des Besuchsrechts wird durch den Beistand aufgegleist. […] " 1.3. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 29. März 2022 (KEMN.2022.221) wurde in Vollzug des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.65) E._____, […], als Beistand des Betroffenen ernannt und unter anderem Folgendes fest- gelegt: -3- " […] 2. Dem Beistand werden folgende Aufgabenbereiche übertragen: a) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts und des Kon- taktrechts zwischen dem Vater und B._____; b) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts. 3. Der Beistand ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. 4. 4.1 Der Beistand hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4.2 Der Beistand wird aufgefordert, dem Familiengericht Aarau den or- dentlicherweise alle zwei Jahre fälligen Bericht per 31. März 2024 zu erstatten und diesen per 30. Juni 2024 dem Familiengericht unaufge- fordert in doppelter Ausfertigung einzureichen. […] " 1.4. Mit Eingabe vom 21. April 2023 an das Familiengericht Zofingen ersuchte das Familiengericht Aarau um Übernahme der für den Betroffenen beste- henden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, da dieser zwischenzeit- lich nach S._____ und somit in das Zuständigkeitsgebiet der Kindesschutz- behörde Zofingen gezogen sei (KEZW.2023.32, act. 2 f.; die nachfolgen- den Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis jeweils auf KEZW.2023.32). Nach einem persönlichen Gespräch mit den Eltern sowie dem ehemaligen Berufsbeistand E._____ am 23. August 2023 (act. 44 ff.) erkannte das Familiengericht Zofingen mit Entscheid vom 28. August 2023 (KEZW.2023.32/KEMN.2023.547) unter anderem das Folgende: " 1. Die für B._____, geboren am tt.mm. 2013, bestehende Beistandschaft wird per 1. Oktober 2023 übernommen und als Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weitergeführt. 2. Die Massnahme umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - Den Aufbau des Kontakts zum Vater über die Begleiteten Be- suchstage Aargau (BBT) zu organisieren, zu begleiten und de- ren Finanzierung sicherzustellen; - die Eltern hinsichtlich des Aufbaus eines unbegleiteten Be- suchsrechts zu beraten und unterstützen (gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 3. März 2022); - die Eltern bei der Kommunikation zu unterstützen. -4- 3. H._____, […], wird als Beistand ernannt. 4. Der erste ordentliche Bericht ist per 30. September 2024 zu erstellen und dem Familiengericht Zofingen bis spätestens 31. Dezember 2024 einzureichen. 5. Der Beistand wird ersucht, mit dem bisherigen Mandatsträger die Über- gabe von Akten und Informationen direkt zu regeln. 6. Der Beistand wird eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. […] " 2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 13. Oktober 2023 zuge- stellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Ok- tober 2023 (Postaufgabe am 27. Oktober 2023) Beschwerde bei der Kam- mer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ich stelle den Antrag, die Massnahme aufzuheben, da der Entscheid vom 3. März 2022 VF.2020.25 zeitlich beschränkt war (Juli 2023) und somit keine Rechtsgrundlage mehr gegeben ist. 2. Meine Anmeldung für das PPT sei von Herr D._____ bis zum 1. Januar 2024 zu unterzeichnen und umzusetzen. 3. Das Obergericht Aarau leitet die Massnahmen für eine Gefährdungs- meldung bei der KESB U._____ ein mit der Absicht, eine Beistand- schaft für Herr D._____ zu prüfen. 4. Sämtliche weitere Kosten, die durch fehlende Mitwirkung von Herr D._____ generiert werden (beispielsweise eine erneute Besuchsbei- standschaft, Gerichtskosten) seien Herr D._____ allein aufzuerlegen. 5. Anerkennung und Wahrung meines Rechtes gemäss Entscheid vom 3. März 2022 VF.2020.25 Abs. [recte: Dispositiv-Ziff.] 2.2., alle wichti- gen Entscheidungen (wie beispielsweise einer erneuten Besuchsbei- standschaft) allein treffen zu dürfen und diese durchsetzen zu können." 2.2. Mit Eingabe vom 22. November 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Mit Eingabe vom 28. November 2023 reichte der Vater innert Frist eine Stellungnahme ein. -5- 2.4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 (Postaufgabe am 5. Dezember 2023) reichte die Beschwerdeführerin innert Frist eine freigestellte Stellungnahme ein. 2.5. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Postaufgabe am 21. Dezember 2023) reichte der Vater innert Frist eine freigestellte Stellungnahme ein. 2.6. Mit Eingabe per Fax vom 13. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine freigestellte Stellungnahme ein. 2.7. Die Beistandschaft liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristge- recht eingereicht. 1.3. 1.3.1. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des -6- Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083). 1.3.2. Aufgrund der für das Verfahren geltenden uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime ist es primär Sache der Behörde, über ungeklärte oder um- strittene Tatsachen Beweis zu führen. Den am Verfahren beteiligten Per- sonen kommt indes das "Recht auf Beweis" zu (MARANTA, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N. 9 zur Art. 446), wonach ihnen als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht auf Abnahme der rechtzeitig sowie formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismitteln zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_543/2014 vom 17. März 2014 E. 2.1). Dies hat zur Folge, dass nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO die Eingaben der Parteien nur berücksichtigt werden können, wenn diese in Papierform oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur erfolgen. Eine Fax-Eingabe erfüllt diese Anforderungen mangels Unterschrift nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätz- lich nicht. Eine Nachfrist ist diesfalls nicht anzusetzen (GSCHWEND, in: Bas- ler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 4 ff. zu Art. 130; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Zürich 2021, N. 3 zu Art. 130). Die in der Form des Fa- xes ergangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2024 kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wer- den. 1.4. 1.4.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Übernahme der Massnahme sowie die Ergänzung des Aufgabenbereiches der Beistandschaft richtet (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde vom 25. Oktober 2023), ist auf diese einzutreten. 1.4.2. Die darüber hinaus vorgebrachten Anträge wie die Unterzeichnung der An- meldung für die BBT sowie die Verteilung weiterer Kosten (Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 und 4 der Beschwerde vom 25. Oktober 2023) waren nicht Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetre- ten werden kann. 1.4.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, das Obergericht habe bei der KESB U._____ eine Gefährdungsmeldung betreffend den Vater einzu- reichen (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde vom 25. Oktober 2023), da es diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mangelt. Im Übrigen sei zu -7- erwähnen, dass gestützt auf die Akten keine Hinweise betreffend die Hilfs- bedürftigkeit des Vaters ersichtlich sind, womit auch kein Raum für eine Meldung i.S.v. Art. 443 Abs. 2 ZGB besteht. Sollten der Beschwerdeführe- rin anderweitige Hinweise bekannt sein, so steht es ihr frei, selbst eine ent- sprechende Meldung bei der zuständigen Behörde zu erstatten. 1.4.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die mit Rechtsbegehren Ziff. 5 der Be- schwerde vom 25. Oktober 2023 begehrte Anerkennung der Dispositiv- Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25), nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft er- wachsen ist und es folglich ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mangelt. 2. 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist zunächst die Übernahme der mit Ent- scheid des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) ange- ordneten Beistandschaft i.S.v. Art. 308 ZGB, welche am neuen Wohnort des Betroffenen fortgeführt werden soll. 2.2. 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird betreffend die Beistandschaft im Wesent- lichen ausgeführt, dass mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) zwar eine Beistandschaft "bis Juli 2023" ange- ordnet worden, im nach Rechtskraft erfolgten "Ernennungsentscheid" indes keine Befristung erkennbar sei. Vielmehr sei der Beistand aufgefordert wor- den, erstmals per 31. März 2024 einen Bericht einzureichen. Eine Befris- tung sei denn auch nicht üblich, respektive würde sich lediglich auf die Per- son des Mandatsträgers beziehen. Dies habe ebenfalls der Auffassung des Familiengerichts Aarau sowie des damaligen Beistands entsprochen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beistandschaft automatisch im Juli 2023 habe enden sollen. Darüber hinaus würde selbst eine Befristung nicht einer erneuten Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entgegenstehen. Insgesamt würden mithin keine wichtigen Gründe gegen eine Übertragung auf die Kindesschutzbehörde am neuen Wohnort sprechen, womit die Massnahme zu übernehmen sei (angefoch- tener Entscheid, E. 2.2). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber sinngemäss vor, dass ge- mäss Wortlaut des Entscheids des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) die Beistandschaft, nicht das dazugehörige Mandat, bis Juli 2023 befristet angeordnet worden sei. Im gleichen Entscheid sei zudem festgehalten, dass der Vater sie ermächtigt habe, alle wichtigen Entscheide -8- für den Betroffenen allein zu treffen. Es liege somit ein wichtiger Grund vor, der gegen die Übertragung spreche, da sie keine Weiterführung der Mass- nahme wünsche (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2023). 2.3. 2.3.1. Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichti- gen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). 2.3.2. Ein wichtiger Grund darf dabei nicht leichthin angenommen werden und hat sich stets am Kindeswohl zu orientieren. So kann eine Übernahme nament- lich ausbleiben, wenn die Massnahmen ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn zustim- mungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde bei kom- plexen Sachverhalten bereits in den Vorabklärungen involviert war (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3 m.w.H.). Wird ein Mandat durch eine Berufsbeistandschaft besorgt, führt der Wohn- sitzwechsel in der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn die Berufs- beistandsperson ist zur Führung von Mandaten nur in ihrer Gemeinde oder im Zuständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands ange- stellt. Ein solcher Wechsel ist indes nicht zwingend, insbesondere wenn das Interesse der betroffenen Person, zum Beispiel wegen der Kontinuität ihrer Betreuung, dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht (vgl. WIDER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 26 zu Art. 442 ZGB). Sollen demgegenüber zusätzliche respektive angepasste Massnahmen angeordnet werden, so ist eine Übertragung unabdingbar, da diese ohnehin nur am neuen Wohnort verfügt werden können (WIDER, in: Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 15 zu Art. 442 ZGB; vgl. BGE 126 III 415, E. 2). 2.4. 2.4.1. Gemäss Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) kommt bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern die Obhut der Beschwerdeführerin zu, womit sich der Wohnsitz des Betroffenen von -9- dieser ableitet. Der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am tt.mm. 2022 nach S._____, Bezirk Q._____, verlegt hat. Somit liegt auch der Wohnsitz des Betroffenen seit dem vorgenannten Datum im Bezirk Q._____, was von den Parteien auch nicht bestritten wurde. Wichtige Gründe, die gegen eine Übernahme der Beistandschaft sprechen, sind demgegenüber nicht er- sichtlich und werden ebenfalls von der Beschwerdeführerin nicht substan- tiiert vorgebracht. Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der vormalige Mandatsträger E._____ nach seiner Ernennung per 29. März 2022 nie persönlich in Kontakt mit dem Betroffenen stand (act. 20) und oh- nehin primär für die Organisation eines Besuchsrechts einberufen wurde, kann auch nach einer Mandatsdauer von eineinhalb Jahren nicht von ei- nem stark gefestigten Vertrauensverhältnis, welches die Weiterführung des Mandates zu rechtfertigen vermag, ausgegangen werden. Der Wunsch, an der vormaligen Beistandsperson festzuhalten, wurde von der Beschwerde- führerin denn auch nicht substantiiert vorgebracht. Darüber hinaus bedingt die vom Familiengericht Zofingen vorgenommene Änderung der Aufgaben der Beistandschaft (s. E. 3 nachfolgend) ohnehin eine Übernahme der Massnahme durch die zuständige Behörde am neuen Wohnort des Be- troffenen. 2.4.2. 2.4.2.1. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beistandschaft sei nur bis Juli 2023 befristet angeordnet worden, verfängt nicht: Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es der KESB selbst im Fall einer befristet ausgesprochenen Beistandschaft jederzeit offensteht, eine erneute Prüfung vorzunehmen und entsprechend geeignete Massnahmen anzuordnen. Dies wurde vorlie- gend von der Vorinstanz auch gemacht, indem sie die vom Familiengericht Aarau befristet angeordnete Massnahme nicht unbesehen übernommen, sondern diese in einem rechtmässigen Verfahren überprüft und angepasst hat (vgl. dazu auch E. 3 hernach). Zudem wäre die Befristung einer Mass- nahmen ohnehin auch unbeachtlich, da die Aufhebung einer Beistand- schaft nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 2 ZGB – insbesondere im Hinblick auf die nur schwer im Voraus bestimmbare Er- ledigung eines Geschäftes – zwingend durch einen förmlichen Aufhe- bungsentscheid der Kindesschutzbehörde zu erfolgen hat (BBl 2006 7049; BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Auf., Basel 2022, N. 3 zu Art. 399; HÄFELIN, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz. 428). Die Beschwerdeführerin geht somit fehl mit ihrem Vor- bringen, sie sei dazu ermächtigt, alle wichtigen Entscheide für den Betroffe- nen allein zu treffen. Über die Anordnung und Aufhebung von Kindes- schutzmassnahmen, wie die Beistandschaft eine ist, kann allein die Kin- desschutzbehörde entscheiden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden. - 10 - 2.4.2.2. Dazu kommt – wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat –, dass es ohnehin ausgesprochen unüblich (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N. 4 f. zu Art. 313; CANTIENI/BLUM, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich 2016, Rz. 15.123), gemäss einem Teil der Lehre gar gänzlich unzulässig ist (MEIER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 15 zu Art. 399 ZGB), eine Beistandschaft von Beginn an zu befristen. Insbesondere wenn die Massnahme – wie vorliegend – ein Besuchsrecht auf- respektive aus- bauen soll, welches keinen exakten Fahrplan vorsieht. Vielmehr ist gemäss Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) die erste Phase des Auf- und Ausbaus des Besuchsrechts von zeitlich unbe- fristeter Dauer, während im Zusammenhang mit der zweiten Phase ledig- lich als Zielvorgabe der 1. August 2023 genannt wird. Bereits diese Pha- senbildung steht im Widerspruch zu einer lediglich bis Juli 2023 dauernden Beistandschaft. 2.4.3. Zusammengefasst liegen keine wichtigen Gründe vor, die gegen eine Über- nahme der Massnahme durch das Familiengericht Zofingen sprechen, wo- mit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 3. 3.1. Weiter richtet sich die Beschwerde gegen den Fortbestand respektive die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft. 3.2. 3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Be- suche zwischen dem Betroffenen und dem Vater in den Jahren 2015 bis 2018 gut verlaufen seien, anschliessend sei es zu einem längeren Kontak- tunterbruch gekommen, weswegen ein behutsamer Aufbau des Kontakts nötig sei. Dies könne über die BBT sichergestellt werden. Das Ziel, den Kontakt zunächst über "Facetime" aufzubauen und anschliessend ab 1. August 2023 ganztägige Besuche jedes zweite Wochenende am Sams- tag wahrzunehmen, habe bisher noch nicht erreicht werden können, solle aber weiterverfolgt werden. Die BBT biete dafür einen verbindlichen Rah- men und können den Zugang zwischen Vater und Kind nach so einem lan- gen Kontaktabbruch erleichtern. Damit der Aufbau nicht wieder im Sande verlaufe, sei der Beistand zu beauftragen, den Kontakt zum Vater über die BBT zu organisieren und zu begleiten sowie die Finanzierung sicherzustel- len. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern noch nicht in der Lage seien, eine Anmeldung gemeinsam auszufüllen. Die benötigte Unterstützung im Aufbau eines Besuchsrechts sowie der Kommunikation - 11 - zwischen den Eltern rechtfertige eine Weiterführung der Beistandschaft mit einem angepassten Aufgabenbereich (angefochtener Entscheid, E. 3.1 f.). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie damals der Massnahme nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass in der Folge auch tatsächlich ein "direkter Kontaktaufbau" stattfinden würde. Sie habe sich gegenüber dem Beistand durchgesetzt, die Anmeldung für die BBT selbst vorzunehmen, ihre Versuche der Kontaktaufnahme seien vom Vater indes ignoriert worden. Dieser sei nicht zur Anmeldung in der Lage, er würde die Anmeldung verhindern, sich weder am Leben des Betroffenen beteiligen noch diesen unterstützen (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2023). Sie sei vom ehemaligen Beistand "bemächtigt" worden, die Anmel- dung selbständig zu tätigen. Ihr Ziel sei, die familiäre Situation ohne weitere behördliche Massnahmen bewältigen zu können, wogegen sich der Vater wehre. Dass ein Kind ein Besuchsbeistand benötige, nur um eine Bezie- hung mit dem Vater aufzubauen, sei ungewöhnlich. Eine Gefährdung des Kindeswohls liege aktuell nicht vor. Die bisherige Beistandschaft sei nutzlos geworden und habe nur unnötige Kosten generiert (Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 4. Dezember 2023). 3.2.3. Der Vater bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass er die Weiterführung der Beistandschaft unterstütze, respektive aufgrund der in der Zwischenzeit eingegangenen Gefährdungsmeldung eine Erweiterung der Massnahme zu prüfen sei (vgl. Stellungnahme vom 28. November 2023). 3.3. 3.3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entfaltung des Kindes zu ge- währleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Be- ziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Insbesondere für Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur von gros- ser Bedeutung (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). - 12 - 3.3.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Eine Kindeswohlgefährdung liegt dabei vor, wenn die unge- störte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3/b). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kin- desschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Fest- stellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen dabei erforderlich sein, d.h. sie dürfen nur dort erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen und es ist jeweils die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu verfügen. Zudem sollen diese die Bemühungen der Eltern nicht ersetzen, sondern komple- mentär allfällige elterlichen Defizite kompensieren (BREITSCHMID, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 307). 3.3.3. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dieser unmit- telbare Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips gebietet es, bei einer dauernden und erheblichen Veränderung der Gegebenheiten die Kindes- schutzmassnahme entsprechend anzupassen. Dies setzt bis zu einem ge- wissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgeben- den Umstände voraus, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbe- stimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnah- men auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und des- halb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2011 E. 2). Ein Abänderungsgrund liegt darüber hinaus auch vor, wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben (BREITSCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 313). 3.4. 3.4.1. Das Familiengericht Aarau hat mit Entscheid vom 3. März 2022 (VF.2020.25) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeord- net, was eine Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Ein expliziter Grund für die Gefährdung wird im Entscheid nicht aufgeführt, ergibt sich indes aus dem bereits seit 2018 andauernden Kontaktabbruch zwischen dem Vater und dem Betroffenen (vgl. act. 48). Mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 29. März 2022 (KEMN.2022.221) wurde der vormalige Beistand - 13 - ernannt und ihm als Aufgabe die Überwachung sowie Organisation des Be- suchsrechts zwischen dem Betroffenen und dem Vater übertragen. Zudem sollte die Beistandschaft die Eltern hinsichtlich des Besuchsrechts beraten, mit dem Ziel, ein ordentliches Besuchsrecht des Vaters aufzubauen. Die beiden vorgenannten Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. 3.4.2. Seit dem Erlass der Entscheide vom 3. März 2022 sowie vom 29. März 2022 wurde betreffend dem Kontakt zwischen dem Vater und dem Betroffe- nen kein Fortschritt erzielt. Aufgrund psychischer Probleme war es dem Vater nicht möglich, mit Unterstützung des Beistandes ein Besuchsrecht gemäss Entscheid vom 3. März 2022 aufzubauen (act. 20, 40 ff. und 48 ff.). Beide Elternteile zeigen sich indes weiterhin mit einem Besuchsrecht des Vaters einverstanden, welches zunächst im Rahmen der BBT erfolgen soll, damit sie sich nicht begegnen müssen (act. 51). Damit liegt grundsätzlich keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Allerdings ist ein Ab- änderungsgrund im Misserfolg der bisherigen Massnahme zu erblicken, wonach diese Angesichts des weiterhin schwelenden Konflikts zwischen den Eltern nicht erfolgreich war, um ein Besuchsrecht des Vaters gemäss dem Entscheid vom 3. März 2022 auf- und auszubauen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, deuten insbesondere die Geschehnisse seit der Anhörung der Eltern am 23. August 2023 darauf hin, dass die Beschwer- deführerin und der Vater weiterhin nicht in der Lage sind, betreffend die Kinderbelange vernünftig miteinander zu kommunizieren. So war es ihnen nicht möglich, in Eigenregie ohne den Beistand (vgl. act. 57) ein einfaches Formular betreffend die Anmeldung für die BBT auszufüllen (vgl. act 67 ff., act. 85 f.; Stellungnahme des Vaters vom 28. November 2023; Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2023), obwohl diesem – abgesehen von der Organisation der BBT – keinerlei rechtliche Wirkung zukommt. Es ist damit evident, dass die Eltern weiterhin auf die Unterstüt- zung sowie klare Anleitung durch Drittpersonen angewiesen sind, um das zunächst begleitete Besuchsrecht des Vaters im Rahmen der BBT realisie- ren zu können. Nur so wird es möglich sein, den Grundstein für das anvi- sierte ordentliche Besuchsrecht des Vaters zu legen. Folglich ist die Wei- terführung der Beistandschaft gem. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie eine Anpassung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft entsprechend dem Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 28. August 2023 angezeigt. 3.4.3. Wenn die Beschwerdeführerin immerwährend und zuletzt ebenfalls im Be- schwerdeverfahren geltend macht, sie würde die Beistandschaft ohnehin nicht wünschen, respektive möchte diese auf ein Jahr begrenzen (Be- schwerde vom 25. Oktober 2023; vgl. act. 53 f.), verkennt sie, dass die Kin- desschutzbehörde in ihren Handlungen einzig dem Kindeswohl, nicht den Anträgen der Eltern verpflichtet ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB). Daran vermag folglich ebenfalls die mit Entscheid des - 14 - Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) getroffene Rege- lung, wonach die Beschwerdeführerin ermächtigt ist, wichtige Entscheide hinsichtlich des Betroffenen selbst zu treffen (vgl. Beschwerde vom 25. Ok- tober 2023; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2023, S. 2), nichts zu ändern. Diese Bestimmung bezieht sich mutmasslich auf die elterliche Entscheidungskompetenz i.S.v. Art. 301 Abs. 1 und 1bis ZGB und ist somit grundsätzlich zulässig, hat indes keinen Einfluss auf die Kompetenz der Kindesschutzbehörde zur Anordnung geeigneter Massnah- men zur Begegnung einer Kindeswohlgefährdung. Betreffend die begehrte Befristung der Beistandschaft wird auf die vorangehenden Ausführungen (E. 2.4.2) verwiesen. 3.4.4. Soweit der Vater vorbringt, die Beistandschaft sei aufgrund der beim Fami- liengericht Zofingen eingegangenen Gefährdungsmeldung vom 25. Sep- tember 2023 (KEMN.2023.674, act. 8 ff.) nicht mehr ausreichend, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Familien- gericht Zofingen hat sich unter der vorgenannten Verfahrensnummer der Meldung angenommen und wird, nachdem bereits beiden Eltern das recht- liche Gehör gewährt wurde (vgl. KEMN.2023.674, act. 15), gegebenenfalls nach allfälligen weiteren Abklärungen, einen Entscheid in der Sache zu fäl- len haben. 3.4.5. Zusammengefasst ist der Entscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zu bemängeln. 3.4.6. Gleichzeitig wird die Beistandsperson darauf hingewiesen, dass sie ge- mäss ihrem Aufgabenbereich tätig zu werden hat. Es geht nicht an, dass die Anmeldung für die BBT im Sand verläuft, nur weil diese Aufgabe an die Eltern delegiert wird. Dies ist gerade nicht Sinn und Zweck der Massnahme. Das Formular der BBT ist nach Absprache betreffend die Organisation mit der Beschwerdeführerin sowie dem Vater durch die Beistandsperson – ohne Veränderungen des Vordrucks – auszufüllen und den Eltern ledig- lich zur Unterschrift vorzulegen. Sollte die Anmeldung aufgrund des fehlen- den Einverständnis eines Elternteils scheitern, ist auf Folgendes hinzuwei- sen: Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einig sind, das Kindeswohl aber eine Massnahme erfordert, kann ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nöti- genfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6), was von einer Stelle wie BBT grundsätzlich auch akzeptiert werden müsste. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu - 15 - tragen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteient- schädigung wurde vom Vater nicht begehrt und ist ihm daher bereits aus diesem Grund nicht zuzusprechen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.