7. Bei diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass sich die Mutter am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und folglich auch keine Gegenposition zur Beschwerde übernommen hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels entschädigungsfähiger Parteikosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Zofingen als Kindesschutzbehörde vom 14. September 2023 ersatzlos aufgehoben.