_ sei am fehlenden Einverständnis des Beschwerdeführers gescheitert, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einig sind, das Kindeswohl aber eine (medizinische oder anderweitige) Massnahme erfordert, kann ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nötigenfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6), was von einer staatlichen Stelle wie dem psychiatrischen Dienst S._____ grundsätzlich auch akzeptiert werden müsste. - 13 -