Daran ändert nichts, dass eine erste ähnliche Suche des Beistands erfolglos geblieben ist, denn diese ist bereits rund ein Jahr her und der Bedarf des Betroffenen erscheint nach wie vor ausgewiesen. Soweit der Beistand in seinem Bericht vom 28. März 2023 (act. 8 ff. in KE.2015.238, S. 4) ausführt, eine Anmeldung des Betroffenen beim psychiatrischen Dienst S._____ sei am fehlenden Einverständnis des Beschwerdeführers gescheitert, ist auf Folgendes hinzuweisen: