6.3. Im Ergebnis sprechen gewichtige Gründe für eine kinderpsychologische Begleitung des Betroffenen. Einerseits als Hilfestellung im Umgang mit dem elterlichen Konflikt um seine Schulungs- und Betreuungsregelung, andererseits, um ihn zu unterstützen bei den für seine soziale Entwicklung notwendigen ausserfamiliären Kontakten zu Gleichaltrigen. Die Vorinstanz wird auch darüber möglichst rasch zu entscheiden haben.