5.4. Insgesamt erscheint die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete neuropsychologische Abklärung weder erforderlich noch zielführend. Die von der Vorinstanz aufgrund der Uneinigkeit der Eltern zu treffende Schu- lungs- und Betreuungsregelung setzt keine solche Abklärung voraus, sondern die dafür zu berücksichtigenden Stärken und Schwächen des Betroffenen ergeben sich bereits genügend aus der vorliegenden Schulpsychologischen Abklärung, den Beobachtungen aus seiner früheren Schulzeit an der Regelschule sowie den Aussagen der Eltern (nicht abschliessend, vorbehalten sind andere verfügbare Beweise).