5.3. Da sich die Eltern des Betroffenen darüber seit längerer Zeit nicht einig sind, wird die Vorinstanz darüber entscheiden müssen, ob das Homeschooling für den Betroffenen fortgesetzt wird oder ob er entweder an die Regelschule zurückkehrt oder in eine andere Schule eintritt. Die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen sind aus seiner Schulzeit vor Januar 2022 bekannt, standen aber bereits damals einer Regelbeschulung (mit begleitenden Massnahmen) grundsätzlich nicht entgegen.