Auch die mit dem angefochtenen Entscheid beauftragte Psychologin E._____ und/oder der Beistand gingen ursprünglich offenbar nicht von der Notwendigkeit einer Abklärung im Bereich ADHS aus. Gemäss den sinngemässen Ausführungen im Bericht des Beistands vom 28. März 2023 lehnte E._____ einen Abklärungsauftrag am 11. Januar 2023 ab, da sie "eher im Bereich ADHS Abklärungen machen würde" und verwies auf eine Spezialistin für psychiatrische Abklärungen (act. 9 in KE.2015.238).