Die Mutter hat in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Juli 2023 ausgeführt (act. 21 f. in KEMN.2023.346, S. 2), es solle nicht in erster Linie eine Entwicklungsstörung abgeklärt werden, denn dies habe bereits beim Schulpsychologischen Dienst stattgefunden und es hätten sich diesbezüglich keine Auffälligkeiten ergeben. Sie erachte jedoch eine psychologische Unterstützung für den Betroffenen für sinnvoll. Es sei gut, wenn der Betroffene seine Bedürfnisse, sein Befinden und seine Meinung einer neutralen, aussenstehenden Person schildern könne und diese dann vom Beistand bei der Entscheidungsfindung miteinbezogen werden könne.