Dem Betroffenen war bis im Januar 2022 der Besuch der Regelschule damit möglich, wenn sein auffälliges Verhalten auch Begleitmassnahmen (Schulsoziarbeit, Emotionsregulationstraining) erforderte, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er noch immer an der Regelschule beschult werden könnte (wovon auch beide Eltern soweit ersichtlich ausgehen). Die Rückkehr an die Regelschule (oder der Eintritt in eine andere Schule mit Klassenverband) scheiterte bisher am Widerstand des Beschwerdeführers bzw. an seiner Bedingung, dass ein solcher Wechsel mit einer Änderung des Betreuungsmodells von einer alternierenden Betreu-