in KEMN.2022.624, S. 4). Diesen Widerstand entwickelte der Betroffene offenbar nicht unbeeinflusst, denn das Homeschooling wurde gleichzeitig auch für die anderen drei Kinder im väterlichen Haushalt aufgenommen; ausschlaggebend für diese Entscheidung war gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eines dieser anderen Kinder, welches unter den Covid- Massnahmen massiv gelitten habe (Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 9).