5. 5.1. Im Vordergrund des vorliegenden Kindesschutzverfahrens stehen nicht gesundheitliche oder schulische Schwierigkeiten des Betroffenen, sondern die trotz allen Vermittlungsbemühungen nicht miteinander zu vereinbarenden Meinungen der Eltern über die Ausgestaltung der Betreuung und der Beschulung des Betroffenen (vgl. für die im Wesentlichen unverändert gebliebenen Standpunkte der Eltern bereits die Eingaben der Mutter vom 25. Juli 2022, act. 2 ff. in KEMN.2022.624, und des Beschwerdeführers vom 25. August 2022, act. 9 ff. in KEMN.2022.624).