4.10. Zur Begründung des hier angefochtenen Entscheids vom 14. September 2023, mit welcher die Vorinstanz eine neuropsychologische Abklärung betreffend eine mögliche Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung sowie eine mögliche Teilleistungsstörung anordnete, führte die Vorinstanz insbesondere aus, der Betroffene habe in der Vergangenheit in der Schule häufig angeeckt und insbesondere Mühe gehabt, konzentriert zu bleiben. Dies decke sich mit dem Eindruck, den die Fachrichterin F._____ anlässlich der Anhörung des Betroffenen im Januar 2023 habe gewinnen können.