4.9. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 28. März 2023 (act. 8 ff. in KE.2015.238) fragte der Beistand im Januar 2023 erfolglos verschiedene jugendpsychologische oder -psychiatrische Praxen für eine Abklärung an, erhielt jedoch infolge mangelnder Kapazitäten überall abschlägige Antworten. Der psychiatrische Dienst S._____ habe für eine Anmeldung die schriftliche Einwilligung der Eltern vorausgesetzt, welche der Beschwerdeführer verweigert habe, da der Betroffene seiner Meinung nach gesund sei und keine Abklärung brauche.