4.6. Der Beschwerdeführer lehnt demgegenüber einen Besuch der Regelschule des Betroffenen bei fortgesetzter alternierender Betreuung ab. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er mit der Regelschule einverstanden wäre, wenn die Mutter die volle Betreuung des Betroffenen unter der Woche übernehme. Alternativ könne auch er die volle Betreuung an den Werktagen übernehmen mit fortgesetztem Homeschooling. Hingegen ist er aufgrund der Koordination mit der Betreuung und Beschulung der anderen Kinder in seinem Haushalt nicht bereit, den Betroffenen im Falle des Besuchs der Regelschule unter der Woche zu betreuen (Protokoll vom 25. November 2022, act. 34 ff. in KEMN.2022.624, S. 5;