4.3. Ursprünglich vereinbarten die Eltern eine (annähernd) hälftige alternierende Betreuung des Betroffenen gemäss folgendem Konzept: Montag bis Mittwochmorgen beim Beschwerdeführer, Donnerstag und Freitag bei der Mutter sowie Mittwochnachmittag und Wochenenden alternierend (Schulpsychologischer Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 2). Die Mutter hat jedoch in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2023 (act. 21 f. in KEMN.2023.346, S. 1) ausgeführt, der Betroffene sei – aufgrund einer Entscheidung des Beschwerdeführers – nur noch jedes zweite Wochenende sowie je einen Werktag pro Woche (alternierend Mittwoch oder Freitag) bei ihr.