4. 4.1. Die Vorinstanz ist als Kindesschutzbehörde seit Ende Juli 2022 mit dem Betroffenen befasst, weil sich die Eltern über die Beschulung und damit zusammenhängend auch über das Betreuungsmodell für ihn nicht einig sind (vgl. Gesuch der Mutter vom 25. Juli 2022, act. 2 ff. in KEMN.2022.624; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2022, act. 9 ff. in KEMN.2022.624; Empfehlungen im Schulpsychologischen Fachbericht vom 17. Oktober 2022, act. 12 ff. in KEMN.2022.624, S. 3).