3. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Welche Beweise die Kindesschutzbehörde erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen. Es können alle geeigneten, erforderlichen Beweismittel beigezogen werden, sofern deren Erhebung für die Beteiligten zumutbar ist. Ist die elterliche Sorge oder die Betreuung des Kindes Verfahrensgegenstand, sollten Gutachten zurückhaltend angeordnet werden. Eine -6-