1.2. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.