3.2. Mit Eingabe vom 13. November 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Die Mutter liess sich nicht vernehmen. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: