Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Prüfung in Bezug auf ein begleitetes Besuchsrecht und eine allfällige Anpassung der Beistandschaftsaufgaben im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zu zwei Drittel mit Fr. 800.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.