5. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Prüfung in Bezug auf ein begleitetes Besuchsrecht und eine allfällige Anpassung der Beistandschaftsaufgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Gemäss diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten.