Aus dieser Relativierung ergibt sich, dass beispielsweise keine Weisung an die Eltern erteilt werden kann, sich selbst ärztlich behandeln zu lassen. Dagegen sind gemäss Bundesgericht Weisungen, mit welchen ein Elternteil verpflichtet wird, z.B. bei einer sozialpädagogischen Familientherapie oder einem speziellen Programm, etwa im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, mitzumachen, im Rahmen von Art. 307 ZGB zulässig (KOKES – Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N. 2.40).