4.2. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesschutzbehörde verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum und kann grundsätzlich alles anordnen, was für das Kindeswohl dienlich und in der Sache verhältnismässig ist. Ihre Anordnungen müssen allerdings einen Bezug zur elterlichen Sorge aufweisen, somit die elterliche Erziehungsarbeit betreffen. Aus dieser Relativierung ergibt sich, dass beispielsweise keine Weisung an die Eltern erteilt werden kann, sich selbst ärztlich behandeln zu lassen.