3.5. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die zukünftige Ausgestaltung des Besuchsrechts offenliess und von den Empfehlungen der Beiständin abhängig machte, ist die Sache mit Blick auf deren zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen und Anträge (vgl. Schreiben der Beiständin an die Vorinstanz vom 2. Oktober und 21. Dezember 2023) zur weiteren Prüfung der Kindesschutzmassnahmen, insbesondere in Bezug auf ein begleitetes Besuchsrecht und eine allfällige Anpassung der Beistandschaftsaufgaben, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist somit teilweise gutzuheissen.