3.4. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz erläuterte die Beiständin, dass beide Elternteile mit der Installation eines begleiteten Besuchsrechts einverstanden seien und ein entsprechendes Angebot habe aufgegleist werden können. Die Beiständin beantragte demzufolge die Überprüfung ihres Antrags zur Besuchsbegleitung und der entsprechenden Anpassung der Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. -9-