ständin damit beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Es besteht damit Anlass zur Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin und der Vater mit Hilfe der Beiständin ihren Konflikt bzw. ihre Erziehungsdifferenzen in Zukunft besser regulieren und zum Wohl ihrer Kinder konstruktiv zusammenwirken können. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die den Eltern zustehende gemeinsame Sorge -8- nicht auf die Beschwerdeführerin allein übertragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.