2.3. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall. Seither steht auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB).