2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung des alleinigen Sorgerechts und begründet dies im Wesentlichen mit der Gewaltanwendung des Vaters in der Kindererziehung. Dabei handle es sich um verbale und psychische Gewalt in Form von Anschreien und Drohungen, Schuldzuweisungen oder Nötigung zum Gespräch. Die Gewalt des Vaters nehme so stark überhand, dass es nicht zu Lösungsfindungsprozessen in der Kindererziehung kommen könne. Auch habe der Vater die Beschwerdeführerin -6-