4.6. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 teilte die Beiständin mit, ab Januar 2024 sei eine Besuchsbegleitung aufgegleist worden, womit beide Elternteile einverstanden gewesen seien. Um die Besuchsbegleitung umzusetzen, bedürfe es zur Sicherstellung der Finanzierung einer Kindesschutzmassnahme. Sie beantrage daher eine Überprüfung des Antrags zur Besuchsbegleitung und der entsprechenden Anpassung der Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: