4.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägung des angefochtenen Entscheids. 4.4. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Postaufgabe) beantragte der Vater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 4.5. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 reichte die Vorinstanz der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz die Eingabe der Beiständin vom 21. Dezember 2023 ein. -5-