4. 4.1. Gegen den ihr am 14. September 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 4. April 2023 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 (Postaufgabe: 16. Oktober 2023) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: "- Es sei die Gewaltproblematik des Kindsvaters näher und mit fachmännischer Hilfe abzuklären. - Es sei der Kindsvater anzuweisen, periodisch einen Psychologen und die Fachstelle Häusliche Gewalt aufzusuchen.