9. Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt: […] 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 wurde von der Kammer für -4- Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 20. Juli 2023 abgewiesen (XBE.2023.47).