Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.80 (KEMN.2022.1493) Art. 10 Entscheid vom 28. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person 1 […] Beiständin: C._____, […] Betroffene D._____, Person 2 […] Beiständin: C._____, […] Vater E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 4. April 2023 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A._____ und E._____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden El- tern der gemeinsamen Kinder B._____, geboren am tt.mm. 2016, und D._____, geboren am tt.mm. 2020, (nachfolgend: Betroffene). Die Betroffe- nen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vom 1. April 2016 bis zum 11. Juli 2021 wohnten die Eltern im gleichen Haushalt in R._____. Am 18. April 2021 unterzeichneten sie eine Umgangsvereinbarung. Am 11. Juli 2021 zog der Vater nach S._____. 2. 2.1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Aargau vom 22. September 2022 infolge eines Polizeieinsatzes wegen Häuslicher Ge- walt, eröffnete das Familiengericht Baden ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen (act. 2 ff. in KEMN.2022.1492 und KEMN.2022.1493; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf das Dossier KEMN.2022.1492). Nach entsprechenden Abklärungen, insbeson- dere nach Einholung eines Amtsberichts der Gemeinde R._____ vom 28. September 2022 (act. 10 ff.) und eines Sozialberichts vom 14. Novem- ber 2022 (act. 28 ff.) sowie der Anhörung der Eltern am 6. Januar 2023 (act. 88 ff.), erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 4. April 2023 Folgendes (KEMN.2022.1492 / KEMN.2022.1493): " 1. Den Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich um- gehend in ihrem Kanton für den Kurs Kinder im Blick anzumelden und diesen zu absolvieren. Die entsprechenden Anmeldungen haben sich zu richten an: […] 2. Für B._____ und D._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - die Eltern in ihrer Sorge um B._____ und D._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; - sicherzustellen, dass die vereinbarten Kontakte zwischen B._____, D._____ und dem Vater per Videocall verbindlich stattfinden können; - beim Vater innerhalb von 30 Tagen einen Hausbesuch abzustatten, um abzuklären, ob die Wohnung kindsgerecht eingerichtet ist, insbeson- dere zu prüfen, ob die Waffen des Vaters an einem sicheren Ort aufbe- wahrt werden; - zunächst in Einzelgesprächen, dann in gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern und darauf in Gesprächen mit B._____ und D._____ eine Basis zu schaffen, damit regelmässige Kontakte, wie in der -3- Umgangsvereinbarung vom 18. April 2021 vorgesehen, wieder stattfin- den können; - sollte sich in den Gesprächen zeigen, dass die getroffene Umgangs- vereinbarung nicht mehr der aktuellen Situation entspricht bzw. in der Familie so nicht mehr gelebt werden kann, ist entsprechend Antrag zu stellen oder eine neue, mit den Eltern getroffenen Vereinbarung einzu- reichen; - allfällige Anträge und einen Bericht über die Entwicklung der Situation von B._____ und D._____ ist dem Familiengericht Baden bis spätes- tens Ende Oktober 2023 einzureichen; - sicherzustellen, dass die Anmeldung der Eltern für den Kurs Kinder im Blick weisungsgemäss vorgenommen und der Kurs besucht wird. 3. Zur Beiständin wird Frau C._____, […], ernannt und beauftragt: - die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 2 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Mas- snahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistand- schaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 31. März 2025 bis spätestens am 30. Juni 2025 dem Familiengericht Baden einzureichen. 4. Der Antrag der Mutter auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts wird abge- wiesen. 5. Soweit mehr oder Anderes beantragt wird, werden die entsprechenden An- träge abgewiesen. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kos- tentragung hingewiesen. Diese lauten wie folgt: […] 9. Die Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454 Abs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und 2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt: […] 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. Die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 wurde von der Kammer für -4- Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 20. Juli 2023 abgewiesen (XBE.2023.47). 4. 4.1. Gegen den ihr am 14. September 2023 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid vom 4. April 2023 erhob die Mutter (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 (Postaufgabe: 16. Oktober 2023) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: "- Es sei die Gewaltproblematik des Kindsvaters näher und mit fachmän- nischer Hilfe abzuklären. - Es sei der Kindsvater anzuweisen, periodisch einen Psychologen und die Fachstelle Häusliche Gewalt aufzusuchen. - Es sei sicherzustellen, dass bis auf weiteres keine unbegleiteten Besu- che der Kinder beim Kindsvater erfolgen. - Es sei sicherzustellen, dass bis auf weiteres keine Übernachtungen der Kinder beim Kindsvater erfolgen. - Es sei der Antrag der Kindsmutter auf das alleinige Sorgerecht bis auf weiteres gutzuheissen und zu erstatten." 4.2. Mit Verfügung vom 6. November 2023 leitete die Vorinstanz der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz den Bericht der Beiständin vom 2. Ok- tober 2023 zur Kenntnisnahme weiter. 4.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägung des angefochtenen Ent- scheids. 4.4. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Postaufgabe) beantragte der Vater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 4.5. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 reichte die Vorinstanz der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz die Eingabe der Beiständin vom 21. De- zember 2023 ein. -5- 4.6. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 teilte die Beiständin mit, ab Januar 2024 sei eine Besuchsbegleitung aufgegleist worden, womit beide Elternteile ein- verstanden gewesen seien. Um die Besuchsbegleitung umzusetzen, be- dürfe es zur Sicherstellung der Finanzierung einer Kindesschutzmass- nahme. Sie beantrage daher eine Überprüfung des Antrags zur Besuchs- begleitung und der entsprechenden Anpassung der Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung des alleinigen Sorge- rechts und begründet dies im Wesentlichen mit der Gewaltanwendung des Vaters in der Kindererziehung. Dabei handle es sich um verbale und psy- chische Gewalt in Form von Anschreien und Drohungen, Schuldzuweisun- gen oder Nötigung zum Gespräch. Die Gewalt des Vaters nehme so stark überhand, dass es nicht zu Lösungsfindungsprozessen in der Kindererzie- hung kommen könne. Auch habe der Vater die Beschwerdeführerin -6- aufgefordert, keine Impfungen ohne sein Einverständnis an den Betroffe- nen machen zu lassen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Vater wil- lentlich, aus Frustration, eine ferienbedingte Ausreise der Kinder ins Aus- land verweigern könnte (Beschwerde S. 6 ff. und 8 f.). 2.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Elternkonflikt sei insbesondere in Erziehungsfragen ausgeprägt. Die Eltern hätten komplett unterschiedliche Erziehungsstile. Die elterlichen Probleme würden sich auf die Divergenzen in der Erziehung beschränken und tangierten nicht sämt- liche Kinderbelange, wie es von der Rechtsprechung für eine Abkehr vom gemeinsamen Sorgerecht gefordert werde. So schiene es in schulischen Belangen keine Differenzen zu geben und auch gemeinsame Ausflüge als Familie seien möglich. Es bestehe kein unlösbarer elterlicher Dauerkonflikt, der eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge bedingen würde (vgl. Ziff. III E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). 2.3. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall. Seither steht auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam die Verantwor- tung für das Kind übernehmen und sie sich über die Obhut, den persönli- chen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a ZGB). Weigert sich ein Eltern- teil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu über- tragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der min- derjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahms- weise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng be- grenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikati- onsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschie- denheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer -7- Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung ei- nes bestehenden Alleinsorgerechtes sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hin- weis). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7, Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). 2.4. Die Ausübung des Sorgerechts bedeutet insbesondere die Entscheidfin- dung über Fragen der Erziehung, der Ausbildung oder der medizinischen Versorgung des Kindes. Zwischen den Eltern besteht zwar eine konflikt- hafte Beziehung, aber die aktenkundige Vorgeschichte und die momentane Situation zeigen, dass zwischen den Eltern kein chronischer schwerwie- gender Dauerkonflikt und keine Kommunikationsunfähigkeit vorliegt. Wie die zahlreichen von der Beschwerdeführerin eingereichten WhatsApp-Aus- züge zeigen, sind die Eltern nach wie vor in der Lage zusammen zu kom- munizieren. Auch ein direkter Kontakt zwischen den Eltern war in der Ver- gangenheit bei gemeinsamen Ausflügen und im Rahmen der Besuche des Vaters bei der Beschwerdeführerin und den Betroffenen möglich (vgl. auch Schreiben der Beiständin vom 2. Oktober 2023, S. 6) und in Bezug auf die Aufgleisung eines begleiteten Besuchskontakts scheinen sich die Eltern ebenfalls einig (vgl. Schreiben der Beiständin vom 29. Januar 2024). Es ist nicht dargetan, inwiefern die Differenzen zwischen den Eltern vorliegend die Fähigkeit zur Entscheidfindung im Kindesinteresse beeinträchtigen könnten. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass die ableh- nende Haltung des Vaters gegenüber Impfungen bislang zu Entschei- dungsblockaden in Bezug auf die medizinische Versorgung der Kinder ge- führt habe. Im Sinne des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprin- zips müssen alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Kon- flikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, be- vor die alleinige elterliche Sorge zugeteilt wird (SCHWENZER/COTTIER: in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 298 ZGB). Die Vorinstanz hat mit angefochtenem Entscheid eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die eingesetzte Bei- ständin damit beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Es besteht damit Anlass zur Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin und der Vater mit Hilfe der Beiständin ihren Konflikt bzw. ihre Erziehungsdifferenzen in Zukunft besser regulieren und zum Wohl ihrer Kinder konstruktiv zusammenwirken können. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die den Eltern zustehende gemeinsame Sorge -8- nicht auf die Beschwerdeführerin allein übertragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung von vorläufig be- gleiteten Besuchen ohne Übernachtungen der Betroffenen beim Vater. 3.2. Der Dispositiventscheid vom 4. April 2023 äusserte sich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf ein stundenweises, anfänglich begleitetes Be- suchsrecht, das später in Absprache mit einem Beistand unbegleitet, je- doch ohne Übernachtungen wahrgenommen werden solle, nicht. Im begründeten Entscheid vom 4. April 2023 wurde dieser Antrag der Be- schwerdeführerin angesichts der errichteten Beistandschaft, die auch den Aufbau des Besuchsrechts zum Gegenstand habe, abgewiesen und das Dispositiv entsprechend ergänzt (vgl. Ziff. III E. 3.3 und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz trug der Beiständin auf, bis spätestens Ende Oktober 2023 Anträge über eine Abänderung des Kon- taktrechts einzureichen, sollte sich anhand der Gespräche mit den Beteilig- ten zeigen, dass die getroffene Umgangsvereinbarung vom 18. April 2021 nicht mehr der aktuellen Situation entspreche bzw. in der Familie so nicht mehr gelebt werden könne. Einen konkreten Entscheid über das zukünftige Besuchsrecht und dessen Ausgestaltung hat die Vorinstanz mit angefoch- tenem Entscheid allerdings nicht getroffen. 3.3. In ihrem Bericht vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beiständin bei der Vorinstanz eine Anpassung ihrer Aufgaben dahingehend, dass u.a. eine Besuchsbegleitung beim Kindsvater zu installieren und mit den Eltern eine neue Umgangsvereinbarung zu erarbeiten sei. Mit Schreiben vom 21. De- zember 2023 beantragte die Beiständin bei der Vorinstanz, die Überprü- fung ihrer Anträge und die Anpassung ihrer Aufgaben gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 3.4. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 an die Kammer für Kindes- und Er- wachsenenschutz erläuterte die Beiständin, dass beide Elternteile mit der Installation eines begleiteten Besuchsrechts einverstanden seien und ein entsprechendes Angebot habe aufgegleist werden können. Die Beiständin beantragte demzufolge die Überprüfung ihres Antrags zur Besuchsbeglei- tung und der entsprechenden Anpassung der Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. -9- 3.5. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die zukünftige Ausgestaltung des Besuchsrechts offenliess und von den Emp- fehlungen der Beiständin abhängig machte, ist die Sache mit Blick auf de- ren zwischenzeitlich erfolgten Abklärungen und Anträge (vgl. Schreiben der Beiständin an die Vorinstanz vom 2. Oktober und 21. Dezember 2023) zur weiteren Prüfung der Kindesschutzmassnahmen, insbesondere in Bezug auf ein begleitetes Besuchsrecht und eine allfällige Anpassung der Bei- standschaftsaufgaben, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Antrag der Beschwerdeführerin ist somit teilweise gutzuheissen. 4. 4.1. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Wei- sung an den Vater zur fachmännischen Abklärung seiner Gewaltproblema- tik sowie einer Weisung an ihn, periodisch einen Psychologen und die Fachstelle Häusliche Gewalt aufzusuchen. 4.2. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kin- desschutzbehörde verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum und kann grundsätzlich alles anordnen, was für das Kindeswohl dienlich und in der Sache verhältnismässig ist. Ihre Anordnungen müssen allerdings einen Bezug zur elterlichen Sorge aufweisen, somit die elterliche Erzie- hungsarbeit betreffen. Aus dieser Relativierung ergibt sich, dass beispiels- weise keine Weisung an die Eltern erteilt werden kann, sich selbst ärztlich behandeln zu lassen. Dagegen sind gemäss Bundesgericht Weisungen, mit welchen ein Elternteil verpflichtet wird, z.B. bei einer sozialpädagogi- schen Familientherapie oder einem speziellen Programm, etwa im Zusam- menhang mit häuslicher Gewalt, mitzumachen, im Rahmen von Art. 307 ZGB zulässig (KOKES – Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N. 2.40). 4.3. Eine Weisung an einen Elternteil, sich in psychiatrische Behandlung zu be- geben, ist nach dem Dargelegten nicht zulässig. Zulässig ist grundsätzlich allerdings die Anordnung einer Weisung, an einem speziellen Programm im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt mitzumachen. Im vorliegenden Fall wurde den Eltern mit angefochtenem Entscheid in Dispositivziffer 1 be- reits die Weisung erteilt, den Kurs Kinder im Blick zu absolvieren. Dieser Kurs soll dazu beitragen, das Wohlbefinden der Eltern zu verbessern, ihre Sensibilität für die kindlichen Bedürfnisse zu erhöhen und den Elternkonflikt zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche Weisung im Zu- sammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geäusserten Gewalt- problematik derzeit nicht angebracht und auch nicht verhältnismässig. Es - 10 - gilt nun, zunächst ein geregeltes Besuchsrecht aufzugleisen, so dass die Betroffenen zum Vater eine vertrauensvolle und ungezwungene Beziehung aufbauen können. Die Anordnung allfälliger weiterer möglicher Weisungen ist der Vorinstanz für den Fall zu überlassen, dass der weitere Verlauf der Besuchskontakte und allfällige Rückmeldungen der Beiständin dazu An- lass bieten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sa- che zur weiteren Prüfung in Bezug auf ein begleitetes Besuchsrecht und eine allfällige Anpassung der Beistandschaftsaufgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Gemäss diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der obergerichtlichen Verfahrenskos- ten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen. Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Prüfung in Bezug auf ein begleitetes Besuchsrecht und eine allfällige Anpassung der Beistandschaftsaufgaben im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zu zwei Drittel mit Fr. 800.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.