1. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen und im Übrigen als sinngemässes Begründungsbegehren zuständigkeitshalber dem Familiengericht Kulm weitergeleitet. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.