4. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 den Mandatsträgerwechsel an sich beanstandet, ist die Eingabe zumindest sinngemäss als Begründungsbegehren anzusehen und folglich zuständigkeitshalber an das Familiengericht Kulm weiterzuleiten. 5. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: