3.2. Mit Schreiben vom 31. August 2023 erklärte der bisherige Beistand, er trete per sofort als Beistand zurück und ersuchte die Vorinstanz, die Regelung seiner Nachfolge im Amt umgehend an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf dieses Schreiben ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwecks lückenloser Weiterführung der Beistandschaft umgehend eine neue Beistandsperson gesucht und einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. September 2023 die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Auch die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung spräche. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. -6-